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❗️Punktspiele ... spielberechtigt ist nur wer einen negativen Test, eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen kann.

Achtung: 2 Tage vor Spielbeginn erreichte uns heute vom Verband die Hammernachricht, dass ein Spieler nur dann spielberechtigt ist, wenn er einen aktuellen negativen Test vorlegen kann. Alternativ eine vollständige Impfung oder eine vollständige Genesung. Wird keines der vorgenannten Verfahren vorgelegt, ist der Spieler nicht spielberechtigt.

 

Hier der genaue Wortlaut:

Achtung - Der ausrichtende Verein ist in seiner Funktion als Veranstalter den in der Bekämpfungsverordnung vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen unterworfen und ist für deren Einhaltung verantwortlich.

 

1. Zuschauer sind während der Dauer des Punktspiels auf der Sportanlage nicht zugelassen.

 

2. Die Teilnahme an einem Punktspiel setzt den Nachweis eines negativen Testergebnisses gemäß § 2 SchAusnahmV voraus. Dieser Nachweis kann auf folgende Arten erfolgen:

 

- die Testung erfolgt vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (also des gastgebenden Vereins)

 

- die Testung wurde von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus- Testverordnung vorgenommen und kann entsprechend dokumentiert nachgewiesen

werden

 

- alternativ kann gemäß § 3 der SchAusnahmV ein Nachweis über eine vollständige Impfung bzw. Genesung erbracht werden.

 

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Durchführung Punktspiele-Sommer 21.pdf
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Hier die Version vom Landessportverband

 

Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?

Bei der jeweils zulässigen Zahl der Teilnehmenden werden vollständig geimpfte (mindestens zwei Wochen Abstand zur letzten erforderlichen Impfung) und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis nicht mitgezählt. Sie erhöhen die Zahl der Teilnehmenden nicht.

 

Welche Personen gelten als vollständig geimpft oder genesen?

Dazu gehören:

- Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen (seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung sind mindestens 14 Tage vergangen).

- Personen, bei denen mittels eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wurde, die mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.

- Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und einmalig eine Impfstoffdosis erhalten haben (seit der Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen).

 

Wie kann der Impfstatus und Genesenenstatus nachgewiesen werden?

 

Impfstatus:

Der Nachweis des Impfstatus wird durch Vorlage des Impfausweises oder einer Impfbescheinigung erbracht. Im Impfausweis erkennen Sie eine erfolgte Impfung daran, dass in der Spalte "Impfung gegen" SARS-CoV-2 oder COVID-19 eingetragen ist und rechts daneben ein Aufkleber für die Art der Impfung aufgeklebt ist. Teilweise ist nur der Aufkleber vorhanden. Die Bezeichnung lautet derzeit je nach Impfstoff entweder BioNTech/Pfizer (Comirnaty), Moderna (COVID-19 Vaccine Moderna), Vaxzervria (AstraZeneca) oder Janssen (Janssen-Cilag, Johnson und Johnson). Für einen vollständigen Impfschutz sind für die ersten drei genannten Impfstoffe zwei Impfungen, also zwei Eintragungen, notwendig. Beim Impfstoff Janssen ist eine einmalige Impfung ausreichend.

 

Genesenenstatus – also bei einer überstandenen Coronavirus-Erkrankung:

Der Nachweis des Genesenenstatus wird durch ein positives PCR-Testergebnis mit Datumsangabe erbracht, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist.

 

Welche Anforderungen muss ein Corona-Test erfüllen, damit getestete Personen von Erleichterungen profitieren können?

Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Bei einem Antigen-Schnelltest darf das Testergebnis maximal 24 Stunden alt sein. Auch ein PCR-Test ist zulässig, hier darf das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein.

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